vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Besuchsrecht aufgrund der ablehnenden Haltung des unmündigen Kindes

RechtsprechungFamilienrechtZak 2010/180Zak 2010, 112 Heft 6 v. 7.4.2010

ABGB § 148

AußStrG § 108

Gegen den Willen des mündigen Minderjährigen kann ein Elternteil sein Besuchsrecht gem § 108 AußStrG nicht durchsetzen. Aber auch die ablehnende Haltung eines unmündigen (hier: 11 bis 12 Jahre alten) Kindes kann im Einzelfall dem Besuchsrecht entgegenstehen, weil erzwungene Besuchskontakte gegen den Willen des Kindes unter Umständen zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen können. Selbst im unverschuldeten Konfliktfall geht das Kindeswohl dem elterlichen Besuchsrecht vor.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte