ABGB § 148
AußStrG § 108
Gegen den Willen des mündigen Minderjährigen kann ein Elternteil sein Besuchsrecht gem § 108 AußStrG nicht durchsetzen. Aber auch die ablehnende Haltung eines unmündigen (hier: 11 bis 12 Jahre alten) Kindes kann im Einzelfall dem Besuchsrecht entgegenstehen, weil erzwungene Besuchskontakte gegen den Willen des Kindes unter Umständen zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen können. Selbst im unverschuldeten Konfliktfall geht das Kindeswohl dem elterlichen Besuchsrecht vor.