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Keine Ausgleichszahlung nach wetterbedingter Flugannullierung

In aller KürzeZak 2010/170Zak 2010, 102 Heft 6 v. 7.4.2010

In zwei Rechtssachen befasste sich der BGH jüngst mit dem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art 7 Fluggäste-VO 261/2004 . In der E Xa ZR 95/06 sprach er im Anschluss an die Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-402/07 , Sturgeon/Condor und C-432/07 , Böck ua/Air France = Zak 2009/673, 418 aus, dass die Ausgleichszahlung dem Reisenden nicht nur nach Flugannullierung, sondern auch im Fall einer mindestens dreistündigen Verspätung zusteht. Die E Xa ZR 96/09 betraf eine wetterbedingte Flugannullierung. Das für den Rückflug um 10.00 Uhr von Jerez de la Frontera (Spanien) nach Deutschland vorgesehene Flugzeug konnte wegen Nebels nicht landen und wurde nach Sevilla umgeleitet. Das Flugunternehmen annullierte deshalb den Rückflug. Obwohl der Nebel nur bis 11.30 Uhr anhielt und eine Zwischenlandung in Jerez zur Aufnahme der wartenden Fluggäste an sich möglich gewesen wäre, kehrte das Flugzeug direkt von Sevilla nach Deutschland zurück. Nach Ansicht des BGH besteht aufgrund der in Art 5 Abs 3 Fluggäste-VO vorgesehenen Ausnahme (Annullierung aufgrund eines mit zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbaren außergewöhnlichen Umstandes) kein Anspruch der Reisenden auf eine Ausgleichszahlung. Für die Beurteilung sei der Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung maßgeblich, in dem es für das Flugunternehmen nicht absehbar war, wie lange die Sichtbeeinträchtigung durch den Nebel noch andauert.

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