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Holzner, Anm zu iFamZ 2010/49.

LiteraturübersichtFamilienrechtZak 2010/160Zak 2010, 100 Heft 5 v. 23.3.2010

Zu 1 Ob 216/09k = Zak 2010/75: Der monatliche Höchstbetrag des vorläufigen Unterhalts entspricht der altersabhängig bestimmten Familienbeihilfe zuzüglich der aliquoten Erhöhung durch die 13. Familienbeihilfe pro Jahr (ebenso 9 Ob 78/09z).

Anders als der OGH interpretiert der Autor zumindest die Neuformulierung der Betragsbeschränkung durch das FamRÄG 2009 dahin, dass die 13. Familienbeihilfe nicht zu berücksichtigen ist.

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