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Holzner, § 364c ABGB: Ende der Stiefkindeigenschaft mit dem Tod des leiblichen Elternteils? JBl 2010, 134.

LiteraturübersichtSachenrechtZak 2010/125Zak 2010, 80 Heft 4 v. 16.2.2010

Aufgrund eines Analogieschlusses gehört nach 5 Ob 253/08d = Zak 2009/167, 111 auch ein Stiefelternteil oder ein Stiefkind zum Kreis der Angehörigen, zu deren Gunsten gem § 364c ABGB ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eingetragen werden kann. Die Angehörigeneigenschaft endet jedoch mit der Auflösung der sie vermittelnden Ehe. Der Autor hält diese Auffassung zwar im Fall der Ehescheidung, nicht jedoch im Fall der Eheauflösung durch Tod für gerechtfertigt. Seiner Ansicht nach sollte die Angehörigeneigenschaft des Stiefkindes gegenüber dem Stiefelternteil iSd § 364c ABGB aufgrund des Gesetzeszwecks nach dem Tod des leiblichen Elternteils weiterhin bejaht werden.

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