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Beweislastvereinbarung zulasten des Verbrauchers (§ 6 Abs 1 Z 11 KSchG) und Quittung (§§ 1426 f und § 924 ABGB)

Themao.Univ.-Prof. Dr. Rudolf ReischauerZak 2010/68Zak 2010, 43 Heft 3 v. 16.2.2010

Die Entscheidung 6 Ob 140/06s = SZ 2006/125 = JBl 2007, 247 (Leitner) hatte sich aufgrund einer Verbandsklage mit der Beweislastverteilung in Verbindung mit Empfangsbestätigungen zu befassen. Diese Entscheidung wird zum Anlass einer kurzen Auseinandersetzung mit der Beweislastverteilung nach erfolgter Quittierung und der Regel des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG genommen, die eine Vereinbarung für nichtig erklärt, nach der einem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. Wie zu zeigen sein wird, ist eine Vereinbarung, die dem Verbraucher die Beweislast für den Nichterhalt einer quittierten Menge auferlegt, unbedenklich, solange sie nicht über die sich aus § 1427 ABGB ergebende Beweislast hinausgeht. § 924 S 2 ABGB berührt diese Beweislastverteilung nicht. Auf die in der Entscheidung weiter angesprochenen Probleme einer Verbandsklage wird hier nicht eingegangen.

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