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Nachträgliche Vereinbarung des angemessenen Mietzinses in Schriftform - E-Mail reicht nicht

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2010/766Zak 2010, 437 Heft 22 v. 14.12.2010

MRG § 16 Abs 1 Z 5, § 16 Abs 2

ABGB § 886

Nach mehr als einjähriger Dauer eines unbefristeten Mietverhältnisses kann gem § 16 Abs 1 Z 5 MRG ohne weitere Voraussetzungen, jedoch nur in Schriftform wirksam der angemessene Hauptmietzins vereinbart werden. Der Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses liegt nicht nur im Schutz des Mieters vor Übereilung, sondern auch in der Beweissicherung.

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