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Formlose Innehaltungsanordnung - nicht anfechtbar, sondern unbeachtlich

RechtsprechungFamilienrechtZak 2010/759Zak 2010, 434 Heft 22 v. 14.12.2010

UVG § 16 Abs 2

Gem § 16 Abs 2 UVG idF FamRÄG 2009 ist die Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse mit Beschluss anzuordnen. Eine formlose Innehaltungsanordnung (hier: per E-Mail) kann nicht mehr als Beschluss behandelt werden, sondern ist rechtlich wirkungslos und daher auch nicht anfechtbar.

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