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Fahren auf Sicht im Funpark? Zu den Verhaltenspflichten bei Benützung einer wintersportlichen Sonderanlage

ThemaMMag. Mario FluchZak 2010/750Zak 2010, 426 Heft 22 v. 14.12.2010

In 3 Ob 89/10z = Zak 2010/767, 437 hat der OGH ausgesprochen, dass auch in einem sogenannten Funpark mit Sprungschanzen für Skifahrer und Snowboarder der Grundsatz des Fahrens auf Sicht gilt. Wenn nicht durch vorherige ausreichende Beobachtung sicher festgestellt werden kann, dass sich keine Person im uneinsehbaren Bereich der Landezone befindet, ist vor dem Sprung ein Kontrollposten beizuziehen.

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