ABGB § 1300
Für die Haftung des Sachverständigen nach § 1300 S 1 ABGB wegen fahrlässiger Auskunftserteilung reicht es aus, dass die Auskunft nicht selbstlos, dh aus reiner Gefälligkeit, erteilt worden ist. Keine reine Gefälligkeit liegt zB dann vor, wenn das Verhalten in Zusammenhang mit einer von dritter Seite erwarteten Leistung (insb einer Provision für eine Geschäftsvermittlung) gesetzt wurde.