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Verwendungsanspruch aus Geschäftsbetrieb verjährt erst nach 30 Jahren

RechtsprechungSchuldrechtZak 2010/717Zak 2010, 413 Heft 21 v. 30.11.2010

ABGB §§ 1041, 1478, 1486 Z 1

Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB verjährt gem § 1478 ABGB erst nach 30 Jahren, auch wenn das rechtsgrundlos verwendete Gut zur geschäftlichen Sphäre des Anspruchsberechtigten gehört. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB kann mangels synallagmatischen Leistungsverhältnisses nicht angewendet werden.

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