ABGB § 879 Abs 3
KSchG §§ 1, 6 Abs 1 Z 9
In der Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche auf sechs Monate durch § 8 Abs 4 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB) liegt nach stRsp keine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB. Im Verbrauchergeschäft ist diese Klausel jedoch wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unwirksam. Auch die Verkürzung der Verjährungsfrist stellt eine Haftungseinschränkung im Sinn dieser Bestimmung dar.