ABGB §§ 140, 1497, 1501
AußStrG § 9 Abs 2
Ratenzahlungen auf einen Wohnkredit, den der unterhaltspflichtige Vater für die von ihm und weiteren Unterhaltsberechtigten bewohnte Eigentums- oder Genossenschaftswohnung aufgenommen hat, stellen grundsätzlich keinen Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage dar. Der Umstand, dass die Verbindlichkeit vor Feststellung der Vaterschaft eingegangen wurde, spricht nicht für die Abziehbarkeit, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme bereits Kenntnis von der Möglichkeit seiner Vaterschaft hatte.