ABGB § 1325
Dem verletzten Haushaltsführer steht auch dann eine Verdienstentgangsrente für die Beeinträchtigung der Haushaltsarbeit zu, wenn er zwar sämtliche Tätigkeiten wieder selbst durchführen kann, aber dafür aufgrund schmerz- und vorsichtsbedingter Arbeitsverzögerungen mehr Zeit und Mühe aufwenden muss.