AußStrG § 154
IO § 48
Bevor Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft gem §§ 154 f AußStrG Gläubigern an Zahlungs statt überlassen werden, sind Absonderungsansprüche zu befriedigen. Rechte, die von einer Verlassenschaftsinsolvenz unberührt bleiben würden, dürfen auch nicht durch die Überlassung an Zahlungs statt beeinträchtigt werden.