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Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt erst nach Befriedigung von Absonderungsansprüchen

RechtsprechungErbrechtZak 2010/679Zak 2010, 395 Heft 20 v. 16.11.2010

AußStrG § 154

IO § 48

Bevor Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft gem §§ 154 f AußStrG Gläubigern an Zahlungs statt überlassen werden, sind Absonderungsansprüche zu befriedigen. Rechte, die von einer Verlassenschaftsinsolvenz unberührt bleiben würden, dürfen auch nicht durch die Überlassung an Zahlungs statt beeinträchtigt werden.

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