AußStrG § 66
UVG § 15
Im Außerstreitverfahren kann ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den das Rekursgericht verneint hat, nicht mehr im Revisionsrekurs geltend gemacht werden. Die Rsp zur Durchbrechung dieser Regel im Fall der Gefährdung des Kindeswohls ist im Unterhaltsvorschussverfahren nicht anwendbar, weil dieses Verfahren nicht vom Kindeswohl geprägt ist.