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Unterhaltsvorschuss - kein Revisionsrekurs wegen eines vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangels

RechtsprechungFamilienrechtZak 2010/669Zak 2010, 392 Heft 20 v. 16.11.2010

AußStrG § 66

UVG § 15

Im Außerstreitverfahren kann ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den das Rekursgericht verneint hat, nicht mehr im Revisionsrekurs geltend gemacht werden. Die Rsp zur Durchbrechung dieser Regel im Fall der Gefährdung des Kindeswohls ist im Unterhaltsvorschussverfahren nicht anwendbar, weil dieses Verfahren nicht vom Kindeswohl geprägt ist.

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