ABGB § 1220
Sofern der Ausstattungsanspruch nicht bereits aufgrund einer Zusage einen rechtsgeschäftlichen Anspruch bildet, ist er als höchstpersönlicher Anspruch nicht vererblich.
Der Ausstattungsklage kann nur stattgegeben werden, wenn die Ehe des Anspruchsberechtigten im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch aufrecht ist. Ist der Berechtigte während des erstinstanzlichen Verfahrens verstorben, ist die Klage wegen Unschlüssigkeit infolge Beendigung der Ehe abzuweisen.