(Umsatzabhängige) Provisionszahlungen von Emittenten von Fondsanteilen und Zertifikaten an im Vertrieb eingeschaltete Kreditinstitute sowie von Kreditinstituten an selbstständige Vermögensverwalter/Anlageberater sind in der Praxis gang und gäbe. Im Anwendungsbereich des WAG 2007 sind sog Inducements jedoch ua nur bei Offenlegung gegenüber dem Kunden zulässig. In Deutschland hat die sehr weitgehende Kick-Back-Judikatur des BGH eine heftige literarische Diskussion über die zivilrechtlichen Folgen der Verletzung der Offenlegungspflicht und das Verhältnis zwischen Zivil- und Aufsichtsrecht ausgelöst. Auch in Österreich versuchen Anleger im Zuge der jüngsten Ereignisse vermehrt, ihr Geld zurückzubekommen, und stützen sich dabei ua auch auf eine Verletzung der Offenlegungspflichten über Rückvergütungen nach § 39 WAG. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die möglichen zivilrechtlichen Folgen einer nach § 39 WAG gebotenen, jedoch unterlassenen Aufklärung über Rückvergütungen bieten.