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Rüge von Verfahrensmängeln durch die obsiegende Partei

In aller KürzeZak 2010/663Zak 2010, 382 Heft 20 v. 16.11.2010

Der Grundsatz, dass die siegreiche Partei Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtsmittelbeantwortung nicht rügen muss, gilt nach 17 Ob 4/10b nur für die zur Gänze obsiegende Partei. Wer in erster Instanz nur teilweise obsiegt habe, müsse allfällige Mängel der seinem Begehren stattgebenden Entscheidung (hier: untaugliche Feststellungen zur Aktivlegitimation des Gegners) hingegen in der Berufungs- oder Rekursbeantwortung anführen.

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