Der Grundsatz, dass die siegreiche Partei Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtsmittelbeantwortung nicht rügen muss, gilt nach 17 Ob 4/10b nur für die zur Gänze obsiegende Partei. Wer in erster Instanz nur teilweise obsiegt habe, müsse allfällige Mängel der seinem Begehren stattgebenden Entscheidung (hier: untaugliche Feststellungen zur Aktivlegitimation des Gegners) hingegen in der Berufungs- oder Rekursbeantwortung anführen.