Nach bisher herrschender Auffassung fiel das Provisorialverfahren nicht unter Art 6 Abs 1 EMRK. In einer neuen Entscheidung ging der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von dieser Judikatur ab. Der vorliegende Beitrag untersucht die Konsequenzen dieses Judikaturwandels.