Der Autor weist auf die in § 21 der V über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler geregelten und vor Kurzem novellierten (vgl Zak 2010/529, 302) besonderen (niedrigeren) Provisionsgrenzen in dem Fall hin, dass ein Immobilienverwalter eine Wohnung in einem von ihm verwalteten Haus vermittelt. Seiner Ansicht nach gelten diese Grenzen nicht nur bei Identität zwischen Makler und Verwalter, sondern analog § 6 Abs 4 MaklerG auch im Fall eines Naheverhältnisses, das wirtschaftlich der Identität gleichkommt.