ABGB § 1295 Abs 1
Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten des Kletterhallenbetreibers dürfen nicht überspannt werden. Weder muss der Betreiber die Schlaufen fix montierter Seile laufend auf sicherheitsrelevante Manipulationen von Vorbenutzern hin kontrollieren, noch ist er generell verpflichtet, die Anlage laufend an den nach dem aktuellen Stand der Technik höchstmöglichen Sicherheitsstandard anzupassen.