In dem vom VwGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-208/09 , Sayn-Wittgenstein, liegen die Schlussanträge vor. Der VwGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es gegen die in Art 18 EG vorgesehene Freizügigkeitsgarantie für Unionsbürger verstößt, wenn die Personenstandsbehörde den in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten Nachnamen eines österreichischen Adoptivkindes nicht anerkennt, weil dieser ein - nach dem AdelsaufhebungsG unzulässiges - Adelsprädikat (hier: "Fürstin von") enthält. Die Generalanwältin vertrat die Auffassung, dass das Verbot, ein Adelsprädikat im Familiennamen zu führen, trotz der damit verbundenen Nachteile bei der Ausübung der Grundfreiheiten nicht Gemeinschaftsrecht verletzt, sofern der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt.