ABGB §§ 1472, 1485, 1489
Die in § 1489 ABGB vorgesehene absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren für Schadenersatzansprüche beginnt im Fall von Ansprüchen wegen mangelhafter Leistung mit der Erbringung der Leistung zu laufen.
ABGB §§ 1472, 1485, 1489
Die in § 1489 ABGB vorgesehene absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren für Schadenersatzansprüche beginnt im Fall von Ansprüchen wegen mangelhafter Leistung mit der Erbringung der Leistung zu laufen.