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Absolute Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche - keine Verlängerung zugunsten privilegierter Personen

RechtsprechungSchadenersatzZak 2010/617Zak 2010, 358 Heft 18 v. 12.10.2010

ABGB §§ 1472, 1485, 1489

Die in § 1489 ABGB vorgesehene absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren für Schadenersatzansprüche beginnt im Fall von Ansprüchen wegen mangelhafter Leistung mit der Erbringung der Leistung zu laufen.

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