MRG §§ 15a, 16, 37 Abs 1 Z 8, § 37 Abs 3 Z 11
Das für die Ausstattungskategorien A und B erforderliche Merkmal "Küche (Kochnische)" setzt das Vorhandensein einer Koch- und Spülgelegenheit (Herd und Abwasch) voraus.
Der Umstand, dass der Mieter nach den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen kategoriebestimmende Ausstattungsmerkmale selbst anschaffen muss (hier: Anschaffung und Einbau von Herd und Abwasch), schadet dem Vermieter bei der Feststellung der Ausstattungskategorie nicht, wenn er die dafür erforderlichen Kosten trägt. Reicht der im Mietvertrag vorgesehene Kostenersatz nicht aus, hat der Mieter den Vermieter zu verständigen und ihm die Möglichkeit zur Aufstockung zu geben. Wenn der Vermieter dies jedoch in der Folge ablehnt, ist bei der Kategorieeinordnung vom Fehlen dieser Ausstattungsmerkmale auszugehen.