ABGB § 615 Abs 2, §§ 775, 1487
Die Anwartschaft des Nacherben ist gem § 615 Abs 2 ABGB im Zweifel vererblich, sofern der Tod des Vorerben den Substitutionsfall bildet. Mangels abweichenden Erblasserwillens geht die Anwartschaft auf die Erben des vor dem Vorerben verstorbenen Nacherben über.