ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
Vor einer Bandscheibenoperation muss der Patient über das zwar geringe, aber typische und mit Lebensgefahr verbundene Operationsrisiko der Verletzung der Aorta aufgeklärt werden. Im Rahmen seiner Aufklärungspflichten hat der Arzt auf typische Risiken unabhängig von ihrer statistischen Wahrscheinlichkeit hinzuweisen.