ABGB §§ 481, 1500
Die außerbücherliche Dienstbarkeit erlischt gem § 1500 ABGB, wenn ein gutgläubiger Dritter die belastete Liegenschaft im Vertrauen auf den Grundbuchstand erwirbt. Die Beweislast für die fehlende Redlichkeit trifft den Servitutsberechtigten.