ABGB §§ 509, 914, 1041
Das Fruchtgenussrecht erlischt mit dem Tod des Fruchtnießers.
Im Fall eines Fruchtgenussrechts an einer Wohnung ist der Bestellungsvertrag ergänzend dahin auszulegen, dass die Rückstellung in geräumtem Zustand nicht bereits am Todestag des Berechtigten zu erfolgen hat, sondern der Verlassenschaft bzw den Erben eine angemessene Räumungsfrist zusteht. Erfolgt die Räumung innerhalb des angemessenen Zeitraums, hat der Eigentümer keinen Anspruch auf ein Benützungsentgelt.