EheG § 66
Wenn ein Unterhaltsschuldner (hier: geschiedener Ehegatte) seine überdurchschnittlich gut bezahlte Erwerbstätigkeit ohne triftige (zB gesundheitliche) Gründe freiwillig aufgibt, ohne Aussicht auf eine ähnlich gut bezahlte Stelle zu haben, ist er auf das bisher erzielte Erwerbseinkommen anzuspannen.