In seinen Schlussanträgen zur Rs C-53/08 , Kommission/Österreich vertrat der Generalanwalt die Auffassung, dass die in § 6 Abs 1 Z 1 NO vorgesehene Beschränkung des Zugangs zum Notarberuf auf österreichische Staatsangehörige gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Der österreichische Fall wurde vom Generalanwalt gemeinsam mit Vertragsverletzungsverfahren gegen fünf weitere Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland und Luxemburg) behandelt, in denen übereinstimmende Schlussanträge ergingen.