Die Regel- oder Durchschnittsbedarfsätze , die im Kindesunterhaltsrecht vor allem als Kontrollgröße und (idR mit 2 bis 2,5 multipliziert) als Richtwert für den Unterhaltsstopp von Bedeutung sind, sollen den durchschnittlichen Bedarf von Kindern neben der Betreuung, dh den Geldunterhaltsbedarf, angeben (näher Zak 2008/39, 26).