AußStrG §§ 22, 141
ZPO § 219 Abs 1
§ 141 AußStrG schließt die Akteneinsicht Dritter in den Sachwalterschaftsakt in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen aus. Dies gilt jedoch nicht für den Erben des Betroffenen, weil dieser hinsichtlich der Vermögensrechte Universalrechtsnachfolger ist. Daher hat der Erbe gem § 219 Abs 1 ZPO iVm § 22 AußStrG das Recht, in jene Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu nehmen, die sich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen beziehen.