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Sachwalterschaftsverfahren - Recht des Erben des Betroffenen auf Akteneinsicht

RechtsprechungFamilienrechtZak 2010/471Zak 2010, 272 Heft 14 v. 17.8.2010

AußStrG §§ 22, 141

ZPO § 219 Abs 1

§ 141 AußStrG schließt die Akteneinsicht Dritter in den Sachwalterschaftsakt in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen aus. Dies gilt jedoch nicht für den Erben des Betroffenen, weil dieser hinsichtlich der Vermögensrechte Universalrechtsnachfolger ist. Daher hat der Erbe gem § 219 Abs 1 ZPO iVm § 22 AußStrG das Recht, in jene Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu nehmen, die sich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen beziehen.

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