ABGB § 140
AußStrG §§ 39, 52, 66 Abs 1 Z 2
Einem in Ungarn wohnhaften unterhaltspflichtigen Elternteil ist es bei geltender Freizügigkeit (hier: schon aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft) zumutbar, im 120 km von seinem Wohnort entfernten Wiener Stadtzentrum zur Verfügung stehende unselbstständige Erwerbstätigkeiten als Pendler auszuüben. Nimmt er diese Erwerbschance nicht wahr, kann er auf das in Österreich erzielbare Einkommen angespannt werden. Die fiktiven Kosten des Pendelns sind jedoch angemessen zu berücksichtigen.