Gem § 156 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 Z 2 lit a AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen über die Bestellung eines Kurators zu entscheiden, wenn eine Partei noch nicht geboren ist. Der Beitrag behandelt die Frage, in welchen Fällen der Kurator zu bestellen ist. Die Autorin hält eine formelle Lösung, die lediglich darauf abstellt, ob der Nasciturus (unter der Bedingung der Lebendgeburt) gesetzlich oder testamentarisch gültig zum Erbrecht berufen ist bzw ihm ein Pflichtteil oder Legat zusteht, aufgrund der Unzulässigkeit der pränatalen Vaterschaftskorrektur für nicht ausreichend. Ihrer Auffassung nach sollte die Bestellung unterbleiben, wenn offensichtlich ist, dass das gesetzliche Erb- bzw Pflichtteilsrecht nur deshalb besteht, weil die aufgrund der Vaterschaftsvermutung feststehende Abstammung zum Erblasser noch nicht beseitigt werden kann. Umgekehrt sei trotz nicht feststehender Abstammung ein Kurator zu bestellen, wenn offensichtlich ist, dass Rechte am Nachlass bestehen werden, sobald die Abstammungsverhältnisse geklärt werden können.