ABGB § 1295 Abs 1
Den Betreiber einer von der Skipiste abgegrenzten Renn- bzw Geschwindigkeitsmessstrecke treffen strengere Sicherungspflichten als den gewöhnlichen Pistenhalter. Eine auf dem Boden liegende Torstange stellt eine atypische Gefahr dar, mit der Benützer solcher Strecken nicht rechnen müssen.