WGG § 22
AußStrG § 68 Abs 1
In einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG auf Überprüfung der Angemessenheit der von der gemeinnützigen Bauvereinigung verrechneten Baukosten hat das Gericht gem § 22 Abs 2 Z 3 WGG einen Beweisbeschluss zu fassen, der gesondert anfechtbar ist. Eine Bindung des Gerichts an die beschlossenen Beweismittel besteht im weiteren Verfahren nicht.