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Beteiligung des Kellerraum-Wohnungseigentümers an Kanal- und Kaminkosten

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2010/445Zak 2010, 256 Heft 13 v. 27.7.2010

WEG § 32 Abs 5

AußStrG § 62 Abs 1

Bei der Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG wegen erheblich unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die nur ausnahmsweise revisibel ist. Die Ansicht, dass sich ein Wohnungseigentümer auch hinsichtlich seines im Zubehörwohnungseigentum stehenden Kellerraums nach dem allgemeinen Aufteilungsschlüssel an den Kanal- und Kaminkosten zu beteiligen hat, überschreitet den Ermessensspielraum nicht (Zurückweisung des Revisionsrekurses).

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