WEG § 32 Abs 5
AußStrG § 62 Abs 1
Bei der Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG wegen erheblich unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die nur ausnahmsweise revisibel ist. Die Ansicht, dass sich ein Wohnungseigentümer auch hinsichtlich seines im Zubehörwohnungseigentum stehenden Kellerraums nach dem allgemeinen Aufteilungsschlüssel an den Kanal- und Kaminkosten zu beteiligen hat, überschreitet den Ermessensspielraum nicht (Zurückweisung des Revisionsrekurses).