GBG § 27 Abs 2, §§ 93, 137 Abs 4
Für die Beurteilung des Grundbuchgesuchs ist gem § 93 GBG die Rechtslage im Zeitpunkt des Einlangens entscheidend.
Gem § 27 Abs 2 GBG idF GB-Nov 2008 müssen in ab 2009 datierten Urkunden bei den am Rechtsgeschäft beteiligten inländischen Gesellschaften auch die Firmenbuchnummern angeführt sein. Diese Regelung erfasste zunächst auch Urkunden über zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte (hier: Pfandbestellung), die von einer Vertragspartei bereits vor dem 1. 1. 2009, von der anderen jedoch erst nach diesem Zeitpunkt unterfertigt worden sind, weil es auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift ankommt. Erst mit 1. 8. 2009 hat der Gesetzgeber in § 137 Abs 4 GBG festgelegt, dass die zusätzlichen Angaben nicht erforderlich sind, wenn zumindest eine der Vertragserklärungen vor dem 1. 1. 2009 unterfertigt worden ist. Mangels Rückwirkungsanordnung kann diese Einschränkung jedoch im Fall von vor dem 1. 8. 2009 eingelangten Grundbuchanträgen noch nicht angewendet werden.