HeimAufG § 16 Abs 2
Gem § 16 Abs 2 HeimAufG kann der Leiter der Einrichtung gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, Rekurs erheben. Der Tod des Heimbewohners berührt das Rechtsschutzinteresse des Einrichtungsleiters nicht. Über dessen Rechtsmittel ist daher trotz des Umstandes, dass der Bewohner mittlerweile verstorben ist, zu entscheiden.