AußStrG § 140 Abs 3
In Außerstreitverfahren über Ehe-, Kindschafts- oder Sachwalterschaftsangelegenheiten hat das Gericht gem § 140 Abs 3 AußStrG Personen zur Geheimhaltung von Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten, soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt. Unter die Geheimhaltungspflicht kann auch der Inhalt gerichtlicher Beschlüsse fallen.