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Bei Vorhandensein mehrerer Unterhaltstitel ist der jüngste maßgeblich

RechtsprechungFamilienrechtZak 2010/429Zak 2010, 251 Heft 13 v. 27.7.2010

ABGB §§ 140, 154

Wenn mehrere Unterhaltstitel vorhanden sind, gilt grundsätzlich der jüngste. Bei einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung kommt es nicht auf den Genehmigungs-, sondern den Abschlusszeitpunkt an, weil die Genehmigung zur rückwirkenden Rechtswirksamkeit führt.

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