Wird auf die Anstellung einer professionellen Pflegekraft verzichtet, spricht der OGH in 7 Ob 63/10f = Zak 2010/451, 258 der pflegebedürftigen Person den Ersatz der Bruttolohnkosten (einschließlich der Dienstgeberanteile) zu. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, dass diese Judikatur mit dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsprinzip nicht im Einklang steht.