ABGB § 1311
ÄrzteG § 31 Abs 3
Gem § 31 Abs 3 ÄrzteG haben Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit abgesehen von bestimmten Ausnahmen auf ihr Sonderfach zu beschränken. Die Abgrenzung der Sonderfächer folgt aus der geltenden Ärzte-Ausbildungsordnung unter Berücksichtigung des Übergangsrechts (das eine Einschränkung der im Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses bestehenden Befugnisse ausschließt). Bestimmte Behandlungen können in die Aufgabengebiete mehrerer Fachärzte fallen. Abhängig vom Zweck der jeweiligen Abgrenzung kann die Beschränkung des Aufgabengebiets eines Facharztes für den Patienten ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB darstellen.