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Vornahme einer nicht traumatisch bedingten Operation durch einen Unfallchirurgen

RechtsprechungSchadenersatzZak 2010/410Zak 2010, 238 Heft 12 v. 13.7.2010

ABGB § 1311

ÄrzteG § 31 Abs 3

Gem § 31 Abs 3 ÄrzteG haben Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit abgesehen von bestimmten Ausnahmen auf ihr Sonderfach zu beschränken. Die Abgrenzung der Sonderfächer folgt aus der geltenden Ärzte-Ausbildungsordnung unter Berücksichtigung des Übergangsrechts (das eine Einschränkung der im Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses bestehenden Befugnisse ausschließt). Bestimmte Behandlungen können in die Aufgabengebiete mehrerer Fachärzte fallen. Abhängig vom Zweck der jeweiligen Abgrenzung kann die Beschränkung des Aufgabengebiets eines Facharztes für den Patienten ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB darstellen.

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