ABGB § 879 Abs 3
VersVG § 8 Abs 3
Eine in Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel, die den Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Vertragsauflösung zur Rückerstattung eines Dauerrabatts verpflichtet, unterliegt der Inhaltskontrolle gem § 879 Abs 3 ABGB, weil sie nicht unmittelbar eine Hauptleistungspflicht betrifft, sondern als vertragliche Nebenbestimmung die Folgen der Vertragsauflösung regelt.