NWG §§ 4, 12
Wr BauO: § 17 Abs 1
§ 4 Abs 3 NWG schließt die Einräumung eines Notwegs an bei Wohnhäusern befindlichen, zur Verhinderung des Zutritts fremder Personen eingefriedeten Gärten aus. Angesichts des Zwecks dieser Bestimmung, den Hausfrieden bzw die Privatsphäre zu wahren und die ungestörte Benützung der Liegenschaft zu ermöglichen, ist eine Einschränkung des Schutzbereichs auf den hausnahen Bereich der Einfriedung möglich, wobei jedoch zugunsten der geschützten Grundflächen kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf.