Mit 1. 5. 2010 ist die VO 883/2004 in Kraft getreten und hat damit die bisherige Wanderarbeitnehmer-VO 1408/71 abgelöst. Die VO 883/2004 schließt Unterhaltsvorschussleistungen aus dem System der europäischen Sozialrechtskoordination aus. EU-ausländischen Kindern steht jedoch bei ständigem Aufenthalt in Österreich aufgrund des Diskriminierungsverbots gem Art 18 AEUV (bisher Art 12 EG) ein Anspruch auf österr Unterhaltsvorschuss zu. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob der "Export" von Unterhaltsvorschussleistungen ins EU-Ausland entfällt oder eine derartige Verpflichtung aus der Freizügigkeitsverordnung 1612/68 oder aus dem Primärrecht abgeleitet werden kann. Da diese Frage bereits in einem Verfahren vor dem EuGH gestellt wurde (Rs C-255/99 , Humer, Slg 2002, I-1205), jedoch aufgrund der damaligen Rechtslage nicht beantwortet wurde, kommt ihr nunmehr für die Praxis erhebliche Bedeutung zu.